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Mitteilungen

GV 2022      Dienstag, 6. Juni 2022

                     Ort und Zeit werden den Mitgliedern mitgeteilt. Wir freuen uns auf ein zahlreiches Erscheinen.

Mitglied werden

Bist du ein Rheinschwimmer oder eine Rheinschwimmerin und identifizierst dich mit der Idee des grundsätzlich freien Schwimmens  im Rhein? Dann werde Mitglied der IG Rheinschwimmen! Die Mitgliedschaft ist kostenlos. Melde dich bei uns!

Statuten der IG Rheinschwimmen

(abgekürzt: IG Rheinschwimmen)

Artikel 1

Name und Sitz des Vereins

Unter dem Namen «Interessengemeinschaft Rheinschwimmen» (abgekürzt: IG Rheinschwimmen) besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne des ZGB.

Artikel 2

Zweck des Vereins

Der Verein setzt sich für ein freies und selbstverantwortliches Rheinschwimmen zur Förderung der Erholung und der sportlichen Aktivitäten der Bevölkerung ein. 

Artikel 3

Organisation

1  Die Organe des Vereins sind 

    a) die Generalversammlung

    b) der Vorstand

    c) die Revisoren.

2  Der Vorstand konstituiert sich selbst.

3  Vorstandssitzungen und die Generalversammlung werden schriftlich und unter Angabe der Traktanden fristgerecht oder nach einstimmiger Vereinbarung einberufen.

4  Die Frist zur Einberufung beträgt für Vorstandssitzungen 1 Woche und für die Generalversammlung 3 Wochen. 

Artikel 4

Generalversammlung

1  Die Generalversammlung findet jährlich statt.

2  Sie kann auf dem Korrespondenzweg stattfinden. Beschlüsse müssen in diesem Fall einstimmig gefasst werden.

3  Sie wählt den Vorstand und die Revisoren.

4  Sie beschliesst Statutenänderungen. 

Artikel 5

Mitgliedschaft

1  Die Mitgliedschaft kann beantragen, wer sich für den Vereinszweck einsetzt.

2  Die Vereine der beiden Rheinbäder können je eine abgeordnete Person entsenden.

3  Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.

4  Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, die den Interessen des Vereins widersprechen. 

Artikel 6

Finanzen

1  Der Verein finanziert sich durch Spenden und Mitgliederbeiträge.

2  Die Generalversammlung beschliesst die Höhe der Mitgliederbeiträge.

3  Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 7

Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur der Verein.

Artikel 8

Auflösung des Vereins

1  Die Generalversammlung beschliesst die Auflösung des Vereins mit  Mehrheit der Anwesenden.

2  Das Vereinsvermögen geht an Institutionen, die den Zielen des Vereins entsprechen.

Verweis

Im Übrigen gelten Artikel 60–79 ZGB.

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 10. Mai 2006 in Basel angenommen worden.